Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VORS – Verein Österreichischer RegieassistentInnen, ADs und Script Supervisor
englisch: Austrian Assistant Director & Script Supervisor Association.
Er vertritt die Berufsgruppen Assistant Directors (ADs), Regieassistent*innen (RAs) und Script Supervisors.
Der Verein ist überparteilich.
Vereinssitz: Wien
Anschrift: c/o Verband der Filmschaffenden, 1070 Wien; Spittelberggasse 3
Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt die Wahrnehmung und Vertretung der sozialen, kulturellen und rechtlichen berufsspezifischen Interessen der Assistant Directors (ADs), Regieassistent*innen (RAs) und Script Supervisors nach innen (Dachverband, Produzentenverbände etc.) und außen (wie etwa gegenüber Institutionen und staatlichen Einrichtungen).
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Mitwirkung bei der Entwicklung von Konzepten das Filmwesen betreffend und bei betreffenden Gesetzesentwürfen.
Vertretung sozialer, rechtlicher und finanzieller Interessen der Mitglieder auf allen relevanten Ebenen.
Vernetzung funktionsrelevanter Informationen, Daten und Erfahrungen zwischen den Mitgliedern
Informelle, branchenspezifische Unterstützung von Berufsanfänger*innen. Weiterentwicklung der Berufsbilder der vertretenen Berufsgruppen und Verbreitung derselben auf allen relevanten Ebenen.
Fort- und Weiterbildungen
Vernetzung mit Verbänden in Österreich: Regieverband, ADA etc. und Vernetzung mit Berufsvertreter/innen und Verbänden aus Deutschland und der Schweiz
Als materielle Mittel dienen:
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen aus öffentlicher und privater Hand, Erträge aus Veranstaltungen, Informationstreffen, Dokumentationen und ähnlichen Aktivitäten, Erträge aus Fort- und Weiterbildungsangeboten
Arten der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder, Außerordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Anwärter*innen
Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und sind stimmberechtigt.
Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeiten in Teilbereichen. Sie sind nicht stimmberechtigt, unterstützen den Verein aber durch verringerte Mitgliedsbeiträge. Außerordentliche Mitglieder können auch werden: Österreichische und ausländische Organisationen und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung wie der VORS.
Fördernde nicht stimmberechtigte Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, die die Interessen des Vereines materiell oder ideell unterstützen.
Nicht stimmberechtigte Ehrenmitglieder können physische Personen werden, die sich um die Interessen der vertretenen Berufsgruppen verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Anwärter*innen sind nicht stimmberechtigt. Sie zahlen einen Anerkennungsbeitrag.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Anwärter*innen entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss kann in der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder verfügt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate schuldig bleibt. Bei begründeter Zahlungsunfähigkeit kann der Vorstand mittels Beschluss den Beitrag stunden oder erlassen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Entscheidungen und Beschlüsse des Vereines mitzubestimmen und verpflichtet, diese mitzutragen. Allen ordentlichen
Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu Funktionen des Vorstandes zu. Sie sind zur Zahlung der durch die Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Ordentliche Mitglieder, die alle Beschlüsse des Vereines solidarisch unterstützen und mittragen, haben das Recht, die Vereinszugehörigkeit VORS bei namentlichen Nennungen im Vor- oder Nachspann von Filmen (Credits) anzuführen.
Außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Anwärter*innen sind berechtigt, auf allen Ebenen der Meinungsbildung (Gremien) mitzuwirken. Sie genießen weder Stimmrecht noch das aktive oder passive Wahlrecht zu Funktionen des Vorstandes, aber das passive Wahlrecht zu Funktionen des Schiedsgerichts. Außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge (ermäßigter Beitrag) verpflichtet. Anwärter*innen zahlen einen jährlichen Anerkennungsbeitrag.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und in geeigneter Weise zu unterstützen, sowie alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte;
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten dem Verein gegenüber aktuell zu halten
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und das Schiedsgericht.
Die Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung sowie auf schriftlich per e-mail begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattfinden und muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
Sowohl zu ordentlichen als auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder zeitgerecht, d.h. mindestens 2 Wochen vor Termin, schriftlich per e-mail einzuladen. Alle Generalversammlungen haben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor Termin dem Vorstand schriftlich per e-mail vorzulegen. Begründete Dringlichkeitsanträge können auch während der Generalversammlung eingebracht werden. Über ihre Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Alle anderen Mitglieder haben Teilnahmerecht, aber nicht Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann über höchstens zwei solche ihm übertragene Stimmrechte verfügen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, einschließlich jener, die andere Mitglieder mit dem Stimmrecht bevollmächtigt haben, beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Stimmberechtigten bedürfen alle Beschlüsse der GV einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Statutenänderungen bedürfen grundsätzlich der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse zur Auflösung des Vereines sowie zum Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen grundsätzlich einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
In Ausnahmesituationen ist es zulässig die Generalversammlung virtuell in Form einer Videokonferenz oder auf anderen elektronischen Wegen abzuhalten, wenn dabei die gemeinsame Willensbildung und die diskriminierungsfreie Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen nicht eingeschränkt wird.
Eine virtuelle Generalversammlung ist zulässig, wenn
eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jeder Teilnehmer*in möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen
mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen und diese Mittel verwenden können.
jene (höchstens 50 %) Teilnehmer*innen, die nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, diese akustisch mit der Versammlung verbunden sind.
Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist vom Vorstand zu treffen. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmer*innen angemessen zu berücksichtigen
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung einer/eine der Stellvertreter*innen.
Aufgaben der Generalversammlung
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen
Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeit- und Rechnungsberichts
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Bestätigung der Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand
Beschlussfassungen über Statutenänderungen und Auflösung des Vereines.
Beratung und Beschlussfassung zu allen berufsrelevanten Fragen in rechtlicher, sozialer, und wirtschaftlicher Hinsicht und deren Vertretung nach außen.
Der Vorstand(Geschäftsführung)
Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau, 2 Stellvertreter*innen, dem/der Schriftführer*in, dem/der Schriftführer*in Stellvertreter*in, dem/der Kassier*in, dem/der Kassier*in Stellvertreter*in.
Der Vorstand hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes ordentliches Mitglied des Vereines zu kooptieren und durch die nächstfolgende Generalversammlung bestätigen zu lassen.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau oder einem/einer Stellvertreter*in einberufen.
11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, wobei eine Vertretung der nicht anwesenden Mitglieder möglich ist.
In Ausnahmesituationen ist es zulässig eine Vorstandssitzung virtuell in Form einer Videokonferenz oder auf anderen elektronischen Wegen abzuhalten, wenn dabei die gemeinsame Willensbildung und die diskriminierungsfreie Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen nicht eingeschränkt wird.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung einer/eine der Stellvertreter*innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Dienstjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines anderen Mitgliedes wirksam.
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes sowie des Rechnungsabschlusses.
Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen und öffentliche Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/Obfrau (in dessen Verhinderung durch seinen/seiner Stellvertreter*in) gemeinsam mit dem/der Schriftführer*in oder Kassier*in zu unterfertigen.
Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vorstands oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Schriftführer*in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße gesetzeskonforme Gebarung der Finanzen des Vereines verantwortlich.
Die Zeichnungsberechtigung für das Konto des Vereines obliegt dem/der Obmann/Obfrau sowie dem/der Kassier*in. Beide sind jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.
Die Rechnungsprüfer*innen
Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer*innen sind ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Übernahme des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung.
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Das Schiedsgericht muss innerhalb von 4 Wochen nach schriftlich begründetem Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern zusammentreten.
Die Entscheidung über den Streitfall muss innerhalb von 48 Stunden nach Zusammentreten des Schiedsgerichts stattfinden und ist vereinsintern bindend.
15.5. Zur Schlichtung eines vereinsinternen Streitfalles ist die Anhörung beider/aller Streitparteien für das Schiedsgericht verpflichtend.
Die Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung durch 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuführen.
Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.